AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der G. Völkl Femipari KFT (in weiterer Folge „Auftragnehmer“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der G. Völkl Femipari KFT in der jeweils gültigen Fassung. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil des gegenständlichen Vertrags und gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit einem Vertragspartner.

1.2. Bei widersprüchlichen Vertragsgrundlagen gelangt nachstehende Reihenfolge zur Anwendung:
- Sondervereinbarungen (wie bspw. im Liefervertrag) soweit diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden;
- die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der G. Völkl Femipari KFT;
- Angebotsunterlagen;
- Dispositive Normen des Handels- und Zivilrechts.


2. Angebot und Annahme

2.1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung eines Vertragspartners bedarf zum rechtswirksamen Vertragsabschluss einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder der Lieferung der vom Kunden bestellten Ware.

2.2. Auf Bestellungen des Vertragspartners angeführte Verweise auf dessen Allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt und können auch durch keinerlei Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers als Zustimmung zu derartigen abweichenden Bedingungen gesehen werden.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise des Auftragnehmers sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, Nettopreise zzgl. einer allfälligen Umsatzsteuer zum jeweils anwendbaren Steuersatz bzw. sonstiger Steuern in der jeweils gesetzlich dafür vorgesehenen Höhe. Sämtliche angeführten Preise gelten FCA Lenti, Ungarn gemäß INCOTERMS 2010 und beinhalten ausschließlich eine einfache, handelsübliche Verpackung der Ware sowie deren Verladung. Kosten für den Transport, die Transportversicherung, die Montage etc. sind vom Vertragspartner gesondert zu tragen. Die Preise basieren auf jenen zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebots errechneten Kosten. Der Auftragnehmer ist zur Anpassung des Preises berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mindestens 6 (sechs) Monate liegen und sich relevante Kostenelemente, wie insbesondere Rohstoffpreise und Transporttarife nicht nur geringfügig geändert haben. Änderungen betreffend Liefertermin, Spezifikationen, Quantität oder Qualität der bestellten Ware, welche nach Vertragsabschluss vom Vertragspartner verlangt werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Preisanpassung.

3.2. Sofern Zahlungsbedingungen nicht schriftlich gesondert vereinbart wurden, haben sämtliche Zahlungen unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Zahlungen des Vertragspartners gelten dann als schuldbefreiend geleistet, wenn diese am Geschäftskonto des Auftragnehmers eingelangt sind.

3.3. Teilrechnungen sind mit Erhalt der jeweiligen Faktura unverzüglich zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für jene Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprünglich vereinbarte Vertragssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

3.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zumindest 12 % p.a., sowie alle mit der Eintreibung offener Forderungen in Zusammenhang stehenden Mahn- und Inkassospesen, vorprozessuale Kosten sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.


4. Lieferstellung, Lieferfristen und -termine

4.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen des Auftragnehmers FCA Lenti, Ungarn gemäß INCOTERMS 2010. Der Gefahrenübergang erfolgt gemäß vorhin genannten INCOTERM mit Abgang der Lieferung (Übergabe an den Transporteur) bzw. bei Annahmeverzug des Vertragspartners mit der Versandbereitschaftsmeldung des Auftragnehmers.

4.2. Festgehaltene Lieferfristen und -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten und sind, falls nicht ausdrücklich Verbindlichkeit schriftlich vereinbart wurde, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlichen Zeitpunkt der Lieferung. Der vorab vereinbarte Liefertermin kann bis zu 10 (zehn) Werktage überschritten werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden einer Lieferverzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu informieren.

4.3. Lieferfristen werden, mangels davon abweichender Vereinbarung, vom Datum der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer berechnet. Nachträgliche Änderungen von Lieferterminen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

4.4. Kann, aus welchen Gründen auch immer, die Abnahme der Ware durch den Vertragspartner zum vereinbarten Liefertermin nicht erfolgen, so hat der Vertragspartner dem Auftragnehmer dies unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Bei Verzögerung der Abnahme der Ware durch den Vertragspartner um mehr als 1 (ein) Monat, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt Lagerkosten in Rechnung zu stellen.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt sämtlicher allenfalls bis dahin aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie Prozesskosten, verbleibt die Ware im Eigentum des Auftragnehmers. Der Vertragspartner verpflichtet sich sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Dritten gegenüber an den Auftragnehmer abzutreten, wobei eine Weiterveräußerung einer vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung erlischt ohne weiteres, sobald über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

5.2. Bei Zugriffen von Dritten auf die Vorbehaltsware durch Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, auf das vorbehaltene Eigentum hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen. Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.


6. Gewährleistung

6.1. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dazu verpflichtet jeden, die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstands beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden hat und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, zu beheben.

6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 (sechs) Monate ab Inbetriebnahme bzw. 12 (zwölf) Monate ab erfolgter Lieferung, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände andere Gewährleistungsfristen vereinbart wurden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist kann weder durch eine erfolgte Mängelbehebung, noch durch das Einsetzen von Ersatzteilen in die Hauptlieferung, für die Hauptlieferung bzw. die Ersatzteile erwirkt werden.

6.3. Der Vertragspartner hat die Waren unmittelbar nach deren Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Warenübergabe schriftlich und unter detaillierter Angabe des behaupteten Mangels zu erheben, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Bei verdeckten Mängeln hat die Mängelrüge innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen ab deren Entdeckung zu erfolgen. Weiters ist vom Vertragspartner nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß 4.1. vorhanden war.

6.4. Ansprüche aus Gewährleistung bestehen insbesondere dann nicht, wenn der Fehler auf normalem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung bzw. Lagerung, mangelhafter Wartung, ungewöhnlichen Umgebungseinflüssen oder Transportschäden beruht.

6.5. Abgesehen von allfälligen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Art der Gewährleistungserbringung bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten, einen etwaigen Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

6.6. Die Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Klausel 6.2. Ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers durch den Vertragspartner vorgenommene Veränderungen oder Bearbeitungen an der übergebenen Ware, führen zum Erlöschen jeglicher Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkung

7.1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, ausgenommen Personenschäden, ist ausdrücklich auf jene Fälle beschränkt, in welchen diesem Vorsatz oder krass grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann. Die Beweislast für das Vorliegen eines derartigen Verhaltens liegt beim Vertragspartner.

7.2. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Verluste bzw. Folgeschäden aller Art, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und reine Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls ausgeschlossen.

7.3. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch mit der Höhe des Gesamtbestellwerts begrenzt.


7.4. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber nach 2 (zwei) Jahren ab Gefahrenübergang entsprechend Klausel 4.1.

7.5. Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung iSd Produkthaftungsgesetzes (PHG) gegen den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht oder zumindest krass grob fahrlässig verschuldet worden ist.

7.6. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in den gegenständlichen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur insoweit, als dies nach dem anwendbaren Recht maximal zulässig ist. 7.7. Wird eine bestellte Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Vertragspartners erfolgt. Darüber hinaus hat der Vertragspartner den Auftragnehmer bei einer allfälligen Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.


8. Höhere Gewalt

8.1. Die Vertragspartner sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden.

8.2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne Beschränkung auf diese Aufzählung, folgende Begebenheiten:

a. Gewerkschaftlich genehmigte Streiks, Transportstörungen, gesperrte Grenzen, Ein-, Aus- und Durchfuhrbeschränkungen, behördliche Verfügungen, Exportembargos oder andere Umstände, die die Lieferung beeinträchtigen;
b. Naturgewalten, wie z.B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm und Überschwemmungen sowie kriegerische Handlungen, Aufstände/Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen;
c. Lieferverzögerungen oder -ausfälle von Vorlieferanten des Auftragnehmers als Folge von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen, oder falls die Beschaffung von Rohstoffen in Bezug auf Preis und/oder Menge nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erfolgen kann und dies bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbar war.

8.3. Der durch das Ereignis höherer Gewalt behinderte Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als 4 (vier) Kalenderwochen andauert, werden die Vertragspartner im Verhandlungsweg eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als 6 (sechs) Kalendermonate andauert und keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, hat jeder Vertragspartner das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


9. Geheimhaltung

Soweit nicht eine separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde, gilt Folgendes: Der Vertragspartner wird die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen bzw. vom Auftragnehmer überlassenen Informationen wie etwa alle technischen, kommerziellen und/oder geschäftlichen Informationen, einschließlich Preis- und Zahlungskonditionen, Formeln und Produktzusammensetzungen, Ideen, Designs, elektronisch aufgezeichnete Daten und Produktmuster, usw. in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form (sowie in sonstig möglichen Darstellungsformen) – im Nachfolgenden zusammenfassend kurz „Informationen“ genannt – streng geheim halten, Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich machen und nicht (auch nicht teilweise) für andere als die vertragsgegenständlichen/auftragsbezogenen Zwecke verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Empfangs/der Kenntniserlangung bereits in berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach in berechtigter Weise durch Dritte ohne Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen oder sonstige, erkennbare Rechtsverletzungen bekannt werden, (ii) im Zeitpunkt des Empfangs/der Kenntniserlangung bereits öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren oder danach in berechtigter Weise und ohne Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen oder sonstige, erkennbare Rechtsverletzungen durch den Vertragspartner oder Dritte öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden, (iii) vom Vertragspartner unabhängig und ohne jegliche Verwendung von Informationen vom Auftragnehmer selbstständig entwickelt wurden oder (iv) für die dem Vertragspartner vom Auftragnehmer schriftlich die ausdrückliche Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung oder Veröffentlichung erteilt worden ist.


10. Exportkontrolle

10.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt, dass deren Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen als Folge von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

10.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich seinerseits zur uneingeschränkten Einhaltung sämtlicher den Export und Re-Export betreffenden nationalen und internationalen Gesetzen, Vorschriften, Sanktionen und Embargos, in der jeweils geltenden Fassung.


11. Compliance

Die im Verhaltenskodex der Dingsleder Metallbau Gruppe definierten Grundsätze und Leitlinien für ein nachhaltiges, ethisch/moralisch und rechtlich einwandfreies Verhalten im Geschäftsleben, werden vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Bei evidenten und schwerwiegenden Verstößen des Vertragspartners gegen die grundlegenden Prinzipien und Regelungsinhalte des Verhaltenskodex, welche ein weiteres Festhalten an der Geschäftsbeziehung unzumutbar machen, ist der Auftragnehmer im Einzelfall dazu berechtigt das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen vom Vertragspartner für etwaige, hieraus entstandene Schäden und Nachteile schad- und klaglos zu halten.


12. Steuern und sonstige Abgaben

Lieferungen an Vertragspartner in einen anderen Mitgliedsstaat der EU können vom Auftragnehmer nur dann ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, sofern der Vertragspartner auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich jene Nachweise beibringt, welche aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen benötigt werden, um die Steuerfreiheit der Lieferung gegenüber den Finanzbehörden darzulegen.


13. Rechtswahl und Gerichtsstand

Alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Ort der Schiedsgerichtsbarkeit soll Wien sein. Der Vertrag unterliegt materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme seiner Kollisions- und Verweisnormen unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).


14. Sonstige Bestimmungen

14.1. Aufrechnungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht dazu berechtigt eigene Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Davon ausgenommen sind urteilsmäßig zugesprochene Beträge, sowie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannte Schulden.


14.2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller übrigen enthaltenen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, der dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen des gesamten Auftrags am nächsten kommt. Im Falle des nachträglichen Auftretens einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelungen vereinbart worden wäre, wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Frage von vorneherein bedacht hätte.


Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen, 04/2018